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   VGH Bayern, 06.03.2006 - 24 CS 05.2177   

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VGH Bayern, 06.03.2006 - 24 CS 05.2177 (https://dejure.org/2006,40112)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.03.2006 - 24 CS 05.2177 (https://dejure.org/2006,40112)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. März 2006 - 24 CS 05.2177 (https://dejure.org/2006,40112)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Ansbach, 30.01.2007 - AN 4 K 06.02529

    Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels nach § 284 Strafgesetzbuch

    Entsprechend der ständigen Entscheidungspraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. Beschluss vom 6.3.2006, Az. 24 CS 05.2177; Beschluss vom 3.8.2006, Az. 24 CS 06.1365) erscheint im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne und Gewinnerwartungen in der Sportwettbranche die Festsetzung von 20.000,00 EUR als angemessen.
  • VG München, 11.05.2006 - M 22 S 06.1473

    Verbot für private Sportwetten-Vermittler rechtmäßig

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der ständigen Entscheidungspraxis des BayVGH (vgl. v. 6.3.2006 Az. 24 CS 05.2177 ), wonach im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Sportwettbranche im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ? 10.000.-- pro Wettannahmestelle als angemessen erscheinen.
  • VG München, 10.05.2006 - M 22 S 06.1513
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der ständigen Entscheidungspraxis des BayVGH (vgl. v. 6.3.2006 Az. 24 CS 05.2177 ), wonach im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Sportwettbranche im vorläufigen Rechtsschutzverfahren EUR 10.000.-- pro Wettannahmestelle als angemessen erscheinen.
  • VG Bayreuth, 30.05.2008 - B 1 S 08.28

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Ablauf der Übergangsfrist des

    Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. den Ziffern 1.5, 35.1 und 54.2.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 6.3.2006 Az. 24 CS 05.2177 und vom 23.12.2005 Az. 24 C 05.2523) im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Wettbranche im Verhältnis zu anderen Gewerbeunternehmen im Sofortverfahren 10.000,00 EUR angemessen erscheinen.
  • VG Bayreuth, 27.04.2006 - B 1 S 06.283

    Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten

    Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. den Ziffern 1.5, 35.1 und 54.2.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 6.3.2006 Az. 24 CS 05.2177 und vom 23.12.2005 Az. 24 C 05.2523) im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Wettbranche im Verhältnis zu anderen Gewerbeunternehmen im Sofortverfahren 10.000,00 EUR angemessen erscheinen.
  • VG Bayreuth, 30.05.2008 - B 1 S 08.445

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Eingriff in Berufsfreiheit;

    Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. den Ziffern 1.5, 35.1 und 54.2.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. BayVGH vom 6.3.2006 Az. 24 CS 05.2177 und vom 23.12.2005 Az. 24 C 05.2523) im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Wettbranche im Verhältnis zu anderen Gewerbeunternehmen im Sofortverfahren 10.000,00 EUR angemessen erscheinen.
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